Coronavirus: Aktuelle Regelungen und Einschränkungen in München

Corona-Regeln: Was in München und Bayern gilt

Die derzeit gültige 15. Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung ist seit dem 27. Januar teilweise gelockert: Bei Kultur, kleinen Veranstaltungen und Kinos ist nun eine 50-prozentige Auslastung erlaubt und im Profisport ist wieder eine begrenzte Anzahl von Zuschauern zugelassen. Die Hotspot-Regelung bleibt bis zum 9. Februar ausgesetzt. Hier finden Sie alle Informationen über die aktuellen Regeln und ihre Auswirkungen auf Schulen, Restaurants, Veranstaltungen, Kultur, Freizeit und Sport.

Neue Erleichterungen für Kultur, Veranstaltungen und Sport gelten seit dem 27. Januar

Am 25. Januar hat das bayerische Kabinett neue Lockerungen der Korona-Regeln beschlossen, die am 27. Januar in Kraft getreten sind:

Hier finden Sie einen Überblick über die bevorstehenden Änderungen:

  • Kultur, Kinos und Veranstaltungen: Die Höchstbelegung in Theatern, Kinos und bei Veranstaltungen (mit weniger als 1000 Besuchern) wird auf 50 % erhöht (statt wie bisher auf 25 %). Die Zugangsregeln (2G oder 2G-plus und Maskenpflicht) bleiben unverändert.
  • Keine Spiele mehr hinter verschlossenen Türen: Nationale Sportveranstaltungen und Konzerte (mit mehr als 1000 Besuchern) sind wieder erlaubt, die Auslastung wird auf 25%, aber maximal 10.000 Zuschauer begrenzt.
  • Jugendarbeit: Minderjährige, die regelmäßig getestet werden, benötigen für Tätigkeiten in der Jugendarbeit oder der außerschulischen Bildung keine Impfung und keinen Testnachweis mehr.
  • Die 2G-Regelung im Einzelhandel, die bereits vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vorübergehend ausgesetzt worden war, wird abgeschafft. Die FFP2-Maskenpflicht und die 10-Quadratmeter-Regel bleiben unverändert.
  • Prüfungen, Meisterkurse und Fahrschulen sind mit 3G zugänglich
  • In Situationen, in denen bisher ein negativer PCR-Test erforderlich war (z. B. 2G für Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können), reicht ein negativer Antigentest aus.
  • Die Corona-Hotspot-Regel für die Inzidenz von über 1000 bleibt bis einschließlich 9. Februar ausgesetzt. Auch wenn die 7-Tage-Inzidenz von 1000 in München überschritten wird, wird es keine verschärften Sperrzeitenregelungen z.B. für Restaurants und Gaststätten geben.

Regeln für die Quarantäne: Dauer, Freistellung und Testübertragung

Für Kontaktpersonen und isolierte Personen gilt seit dem 11. Januar eine Quarantäne von 10 Tagen. Eine gesonderte Freigabe durch das Gesundheitsamt ist nicht mehr erforderlich.

  • Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Dispensationsprüfung ab dem 7. Tag. Die infizierten Personen müssen vor der Testung mindestens 48 Stunden lang symptomfrei sein. Betroffene Personen können sich selbständig an einer Teststelle ihrer Wahl mittels Schnelltest oder PCR-Test testen. Selbsttests sind nicht ausreichend.
  • Für Angestellte in gefährdeten Einrichtungen sind kostenlose Tests mittels PCR-Test oder fünf Tage lang täglich negative Schnelltests erforderlich, damit sie nach einer Quarantäne oder Isolierung wieder ihren Dienst antreten können.
  • Für Studenten und Kinder in Kinderbetreuungseinrichtungen ist eine kostenlose Testung nach fünf Tagen möglich, wenn sie als Kontaktperson unter Quarantäne stehen (PCR-Test oder Antigen-Schnelltest).

Die vorzeitige Beendigung der Quarantäne oder Isolierung wird sofort mit der Übermittlung des negativen Testergebnisses an die Stadt München wirksam:

  • Infizierte Personen (Indexpersonen) übermitteln das negative Testergebnis über das Kontaktformular auf http://www.muenchen.de/ipentlassung.
  • Kontaktpersonen übermitteln das negative Testergebnis entweder über das Kontaktformular auf www.muenchen.de/kpentlassung oder per E-Mail an [email protected].

Kontakte: Beschränkungen auch für Geimpfte und Genesene

Seit Dienstag, 28. Dezember, gelten in Bayern neue Kontaktverbote, auch für geimpfte und genesene Personen.

  • Für private Versammlungen, an denen ausschließlich geimpfte und genesene Personen und Kinder unter 14 Jahren teilnehmen, gilt eine Begrenzung auf 10 Teilnehmer (außerhalb der Gastronomie).
  • Sobald eine nicht geimpfte Person anwesend ist, gelten die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte. Private Zusammenkünfte, an denen ungeimpfte und nicht aufgefrischte Personen teilnehmen, sind dann auf den eigenen Haushalt und höchstens zwei Personen aus einem anderen Haushalt beschränkt. Kinder unter 14 Jahren sind davon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keine gemeinsame Wohnung haben.

Die Erhebung von Kontaktdaten beschränkt sich auf Schwerpunktbereiche mit hohem Risiko für Mehrfachinfektionen (Ausbreitung).

Diese sind:

  • Alle geschlossenen Veranstaltungen mit 1.000 oder mehr Personen
  • Körperbezogene Dienstleistungen
  • Gemeinschaftsunterkünfte (z.B. Schlafsäle in Jugendherbergen oder Berghütten).
  • In allen anderen Bereichen ist die Erhebung von Kontaktdaten nicht erforderlich.

Culture: this applies to museums, cinemas, theaters and events

Für Veranstaltungen sowie Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen gelten grundsätzlich die 2G-Plus-Regelung (Zutritt nur für geimpfte und genesene Personen mit aktuellem negativem Test oder Auffrischungsimpfung) und die FFP2-Maskenpflicht. Der Mindestabstand muss eingehalten werden und es dürfen maximal 50% der Veranstaltungskapazität genutzt werden.

Für die folgenden Einrichtungen und Veranstaltungen ist die 2G-Regel als Zugangsvoraussetzung ausreichend:

  • Sportanlagen im Freien für die eigene sportliche Betätigung.
  • Öffentliche und private Veranstaltungen im Freien, ausgenommen Sport- und Kulturveranstaltungen
  • Zoologische und botanische Gärten
  • Gedenkstätten
  • Vergnügungsparks
  • Ausflugsschiffe (außerhalb des Linienverkehrs)
  • Führungen unter freiem Himmel
  • Bibliotheken und Archive
  • Seilbahnen

Kinder unter 14 Jahren sind von der 2G-Plus- und 2G-Regelung ausgenommen.

Professionelle Sportveranstaltungen und kulturelle Großveranstaltungen sind mit einer maximalen Belegung von 25 % der Sportstätten oder Konzertsäle erlaubt. Die Höchstgrenze liegt bei 10.000 Zuschauern.

AUSGESCHLOSSEN BIS ZUM 9. FEBRUAR: Wenn die Zahl der Besucher an 7 Tagen 1000 übersteigt, sind Freizeit- und Kulturveranstaltungen nicht mehr zulässig. Kulturelle Veranstaltungsorte müssen geschlossen werden.

Einkaufen und Dienstleistungen: 2G im Einzelhandel abgeschafft

Die 2G-Regelung (Zugang nur für geimpfte und geheilte Personen), die bereits vorübergehend ausgesetzt war, wird für den gesamten Einzelhandel abgeschafft. Die Maskenpflicht gilt weiterhin.

Friseur-, Fußpflege- und andere körperbezogene Dienstleistungen sind erlaubt. Es gilt die 2G-Regel. AUSGESETZT BIS ZUM 9. FEBRUAR: In Hotspot-Regionen mit einer Inzidenz von über 1.000 sind körperbezogene Dienstleistungen verboten.

Im Einzelhandel gilt seit dem 24.11. eine Obergrenze von einem Kunden pro 10 Quadratfuß Verkaufsfläche. AUSGESETZT BIS ZUM 9. FEBRUAR: In Hotspot-Regionen mit einer Inzidenz von über 1.000 ist ein Kunde pro 20 Quadratmeter erlaubt.

Märkte im Freien dürfen alle Waren verkaufen. Überregionale Märkte sind mit entsprechenden Schutz- und Hygienekonzepten erlaubt.

Die Gastronomie: Das sind die Vorschriften

  • Es gilt generell die 2G-Verordnung. FFP2-Masken sind Pflicht. Die Maske kann am Tisch abgenommen werden. Ausgenommen von der 2G-Regelung in der Gastronomie sind minderjährige Schüler, die im Rahmen ihres Schulbesuchs regelmäßig kontrolliert werden.
  • Seit Mittwoch, 1. Dezember, gilt die 2G-Regelung in München auch für die Außengastronomie. Der Verzehr von Speisen und Getränken ist nur noch am Sitzplatz erlaubt, außerhalb des Sitzplatzes besteht FFP2-Maskenpflicht.
  • Für Restaurants, Cafés und andere gastronomische Betriebe gilt eine Sperrstunde von 22 Uhr bis 5 Uhr morgens.
  • AUSGESCHLOSSEN BIS ZUM 9. FEBRUAR: Wenn die Zahl der Anschläge 1000 übersteigt, müssen die gastronomischen Einrichtungen schließen.

Alkoholkonsumverbot in der Fußgängerzone und am Viktualienmarkt

Seit Mittwoch, 8. Dezember, gilt in der Münchner Fußgängerzone und am Viktualienmarkt von 11 bis 23 Uhr ein Alkoholkonsumverbot. Das hat der Stab für außergewöhnliche Ereignisse (SAE) unter der Leitung von Oberbürgermeister Dieter Reiter beschlossen.

Oberbürgermeister Dieter Reiter: “Es wäre absolut unverständlich, einerseits den Christkindlmarkt mit seinen Glühweinständen wegen Corona abzusagen, gleichzeitig aber den Alkoholkonsum in den stark frequentierten Bereichen der Innenstadt weiterhin zu erlauben. Daher haben wir nun in enger Abstimmung mit der Polizei ein Alkoholkonsumverbot für die Fußgängerzone und den Viktualienmarkt erlassen.”

Maskenpflicht: Wo FFP2-Masken getragen werden müssen

Der Maskenstandard ist die FFP2-Maske. In Schulen und für Kinder und Jugendliche gelten wieder die bereits bekannten Sonderregeln (Tuchmaske in der Grundschule, sonst medizinische Maske).

In der Gastronomie gilt die Maskenpflicht nicht vor Ort. In öffentlichen Verkehrsmitteln und im Fernverkehr gilt die Maskenpflicht ausnahmslos. Für Schulen und Kindertagesstätten sowie Alten- und Pflegeheime gibt es gesonderte Regelungen.

  • FFP2-Masken sind in geschlossenen öffentlichen Räumen Pflicht, auch wenn der Zugang durch 3-G-plus und 2G geregelt ist
  • bei Open-Air-Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen besteht ebenfalls FFP2-Maskenpflicht
  • Bei Veranstaltungen, für die die 2G-plus-Regelung gilt, ist das Tragen von Masken bei allen Veranstaltungen, auch im Sitzen, wieder Pflicht.

Öffentliche Verkehrsmittel: 3G-Regel für Züge, Busse und Straßenbahnen

Seit dem 24. November gilt in ganz Deutschland die 3G-Regelung für öffentliche Verkehrsmittel und Fernverkehrszüge der Deutschen Bahn. So müssen auch in München die Fahrgäste der MVG und des MVV in Bus, Tram, S-Bahn oder U-Bahn entweder geimpft, aufgefrischt oder getestet (max. 24 h alter Antigen- oder PCR-Test) sein und einen entsprechenden Nachweis mit sich führen. FFP2-Masken sind ebenfalls Pflicht.

Schüler (außerhalb der Ferienzeiten) und Kinder unter 6 Jahren sind ausgeschlossen.

Schulen, Kindertagesstätten, Hochschulen: Was derzeit gilt

Schulen

NEU SEIT 21. JANUAR: Aufgrund der Omicron-Variante wurden die Vorschriften für Quarantäne, obligatorische Tests bei positiven Fällen und die Rückverfolgung von Kontakten an Schulen geändert.

Die anderen Vorschriften, einschließlich der Maskenpflicht, bleiben bestehen.

  • Das Betreten des Schulgeländes durch Eltern und andere Dritte ist nur nach Maßgabe der 3G-Regelung gestattet.
  • Maskenpflicht in der Primarstufe und allen weiterführenden Schulen: Bis auf weiteres gilt die Maskenpflicht im Schulgebäude wieder während des Unterrichts, sonstiger Schulveranstaltungen und der Mittagsbetreuung. Grundschüler können wie bisher Stoffmasken verwenden (eine medizinische Maske wird empfohlen). Lehrer und Schüler ab der 5. Klasse müssen eine medizinische Maske (“OP-Maske”) tragen.
  • Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt auch für Hallensportarten.
  • Unabhängig von der Häufigkeit des Auftretens wird es Anwesenheitsklassen geben.
  • Obligatorische Tests: Ungeimpfte Lehrer werden täglich unter Aufsicht getestet. In Grundschulen und Sonderschulen mit den Schwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sehen wird zweimal wöchentlich ein PCR-Pooltest (“Lollitest”) und montags ein zusätzlicher Schnelltest durchgeführt. In den weiterführenden Schulen wird dreimal pro Woche ein Selbsttest durchgeführt.

Kinderbetreuung

  • NEU ab 10. Januar 2022: Kinder, die noch nicht eingeschult sind, dürfen ab dem ersten Lebensjahr nur dann an Angeboten von Kindertagesstätten, Heilpädagogischen Tagesstätten und Kindertagespflegestellen teilnehmen, wenn sie an PCR-Pooltests in der Einrichtung teilnehmen oder wenn die Erziehungsberechtigten nachweisen, dass sie sich dreimal wöchentlich testen lassen oder glaubhaft versichern, dass ein Selbsttest mit negativem Ergebnis bei dem Kind vor nicht mehr als 24 Stunden durchgeführt wurde.
  • Für Beschäftigte in Kindertagesstätten sind tägliche Tests vorgeschrieben.
  • Dritte, z. B. Eltern, dürfen die Räumlichkeiten nur nach Maßgabe der 3G-Verordnung betreten. Das Bringen oder Abholen von Kindern ist davon ausgenommen.
  • Seit dem 15. November gilt in Münchens Kindertagesstätten wieder die Betreuung in festen Gruppen. Die Regelung gilt auch für die Betreuung außerhalb der regulären Öffnungszeiten in den so genannten “Randzeiten” vor 8 Uhr und nach 17 Uhr. Aus organisatorischen Gründen kann es daher in den “Randzeiten” zu Verkürzungen der Betreuungszeiten kommen. Dies regelt jeder Anbieter bzw. jede Einrichtung individuell auf der Grundlage der örtlichen Gegebenheiten.
  • Für jedes Kind sollen pro Betreuungswoche drei Corona-Tests angeboten werden oder die kostenlose Abholung von Selbsttests in den Apotheken ermöglicht werden.

Einrichtungen der Hochschulbildung

  • An Universitäten gilt die 2G-Verordnung.
  • Darüber hinaus gilt die allgemeine Maskenpflicht.
  • Allerdings besteht nach den allgemeinen Regeln auch am Sitzplatz Maskenpflicht, wenn in den Hörsälen der Abstand von 1,5 m nicht eingehalten wird.
  • AUSGESETZT BIS ZUM 9. FEBRUAR: Wenn die Zahl der Hörer 1000 übersteigt, dürfen die Hochschulen Vorlesungen und Seminare nur noch digital anbieten.

Freizeit: Bars und Clubs sind geschlossen

  • Bars, Clubs, Diskotheken, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sind derzeit wieder geschlossen.
  • Tanzveranstaltungen sind auch außerhalb von Clubs und Diskotheken verboten, es sei denn, es handelt sich um sportliche Aktivitäten.
  • Für Freizeiteinrichtungen wie Saunas, Schwimmbäder oder Spielhallen gilt die 2G-plus-Regelung.
  • Die Eröffnung von Hallenbädern und Saunas ist erlaubt. Auch Heilbäder dürfen eröffnet werden. Hier gilt die 2G-plus-Regel (mit Ausnahme von “Booster”-Anlagen).
  • Der Betrieb von Vergnügungsparks und vergleichbaren stationären Freizeiteinrichtungen ist erlaubt. Es gilt die 2G-Regel.
  • Stadt- und Gästeführungen, Schauhöhlen, Besucherbergwerke, Berg-, Kultur- und Naturführungen sind zulässig. Es gilt die 2G plus-Regel (außer “geboostet”). Im Freigelände gilt die 2G-Regel.
  • Bibliotheken und Archive dürfen geöffnet werden. Der Zugang unterliegt der 2G-Regelung.
  • Der Betrieb von Seilbahnen, die Fluss- und Seeschifffahrt im Ausflugsverkehr sowie der touristische Schienenverkehr und der touristische Busverkehr sind erlaubt.
  • Spielhallen, Casinos und Wettbüros dürfen geöffnet werden.

Sport: Was derzeit gilt

  • Für Hallensportarten und Sportanlagen gilt die 2G-plus-Regel (außer für “gepushte” Personen). Seit dem 15.12. gilt die 2G-Regel für Sportanlagen im Freien für eigene sportliche Aktivitäten.
  • Dies gilt nicht für minderjährige Schüler, die im Rahmen ihres Schulbesuchs regelmäßig kontrolliert werden, wenn sie selbst Sport treiben.
  • Sport im Freien (außerhalb von Sportanlagen) ist ohne Testnachweis erlaubt.

Was gilt für öffentliche und private Feiern?

  • Für private und öffentliche Veranstaltungen in nicht-privaten Räumlichkeiten – zum Beispiel Geburtstage oder Hochzeitsfeiern – gilt seit dem 24. November die 2G-plus-Regelung.
  • Ab dem 28. Dezember 2021 gilt für private Veranstaltungen außerhalb von Privaträumen, zum Beispiel in angemieteten Räumen, eine Grenze von 10 Personen, auch für geimpfte und genesene Personen.
  • Ausgenommen sind Feiern in gastronomischen Betrieben

Hotelgewerbe: Infos zu Übernachtungen

  • Für Beherbergungsbetriebe gilt die 2G-Regel. Minderjährige Schüler, die während des Schulbesuchs einer regelmäßigen Prüfung unterzogen werden, sind von der 2G-Regel im Beherbergungsgewerbe ausgenommen. Ebenfalls befreit: Beruflich oder geschäftlich bedingte Aufenthalte, die nicht verschoben werden können. Hier gilt die 3G-plus-Regel – der Nachweis des negativen PCR-Tests muss bereits bei der Ankunft vorliegen und alle 72 Stunden erneuert werden.
  • AUSGESCHLOSSEN BIS ZUM 9. FEBRUAR: In Hotspot-Regionen mit einer Inzidenz von über 1000 müssen die Beherbergungsbetriebe schließen.
  • Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen, insbesondere die Maskenpflicht
  • Die Gäste dürfen die von den Hotels angebotenen Kur-, Therapie- und Wellnessangebote, wie z. B. Schwimmbäder, nutzen.

Tagungen, Gottesdienste und Messen

Künftig können Gottesdienste und Versammlungen in geschlossenen Räumen nach Artikel 8 des deutschen Gesetzes ohne die bisherigen Beschränkungen der Personenzahl abgehalten werden, wenn nur geimpfte, rekonvaleszente oder getestete Personen daran teilnehmen.

Andernfalls bleibt es bei den bisherigen Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl der Plätze. Die Maskenpflicht richtet sich künftig nach den allgemeinen Vorschriften.

Für Messen gilt seit dem 24. November die 2G plus-Regelung.

Besuchsregelungen für Pflege- und Altenheime

Aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens hat die Stadt eine Allgemeinverfügung zum Schutz der besonders gefährdeten Gruppe der Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sowie Behinderteneinrichtungen erlassen.

Alle Besucher von Alten- und Pflegeheimen sind unabhängig von ihrem Impfstatus verpflichtet, einen Nachweis über die Untersuchung zu erbringen. Der Nachweis kann durch PCR-Tests, PoC-Antigentests (kostenlose Bürgertests) oder durch Selbsttests vor Ort unter Aufsicht erbracht werden. Die Antigentests dürfen nicht länger als 24 Stunden, die PCR-Tests nicht länger als 48 Stunden zurückliegen.

Reisen: Das sind die Regeln

Alle Personen, die ab dem 6. Lebensjahr nach Deutschland einreisen, müssen sich auf das Virus testen lassen – unabhängig davon, ob sie per Flugzeug, Bahn, Bus, Schiff oder Auto einreisen.
Weitere Regelungen wie die Meldepflicht oder die Quarantänepflicht hängen davon ab, ob Sie aus einem Hochrisikogebiet oder aus einem Virusvariantengebiet einreisen.

Obligatorische Tests für Einreisende

  • Alle Personen ab 6 Jahren, die nach Deutschland einreisen, müssen bei der Einreise einen aktuellen Testnachweis vorlegen können, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind.
  • Nach einem Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet gilt die Verpflichtung zum Nachweis eines aktuellen PCR-Tests auch für geimpfte und genesene Personen. Personen, die nach München einreisen, müssen ihr PCR-Ergebnis unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach der Einreise, unter [email protected] vorlegen, es sei denn, sie wurden bei der Einreise auf dem Luftweg bereits am Flughafen München PCR-getestet.

Pflicht zur Anmeldung zur Einreise

  • Alle Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen sich grundsätzlich über die digitale Einreiseerfassung registrieren. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit.
  • Treten innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksstörungen auf, muss das zuständige Kreisverwaltungsreferat (in München per E-Mail an [email protected]) unverzüglich informiert werden.

Quarantänepflicht für Einreisende

Für Einreisende aus Hochrisikogebieten oder Virusvariantengebieten gilt die Pflicht zur inländischen Quarantäne nach den Vorschriften der CoronaEinreiseV auch unmittelbar nach der Einreise.